Umsatzsteuerfreie Leistungen von Praxisgemeinschaften – BFH-Beschluss vom 04.09.2024 (Az. XI R 37/21)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Beschluss vom 4. September 2024 (Az. XI R 37/21) wichtige Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Praxisgemeinschaften getroffen, die insbesondere für Ärzte von Bedeutung sind. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerfreie Weiterleitung von Leistungen innerhalb einer Praxisgemeinschaft, wenn diese einen gemeinsamen Zweck verfolgt und bestimmte Dienstleistungen von Subunternehmern bezieht. 

Wesentliche Aussagen des BFH-Urteils: 

  1. Praxisgemeinschaft als Unternehmerin
    Eine Praxisgemeinschaft, die nach außen hin als Unternehmerin auftritt und einen gemeinsamen Zweck verfolgt, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Gewinne erzielt oder nicht. 
  2. Leistungen für die Führung der eigenen Geschäfte
    Wenn eine Praxisgemeinschaft Leistungen für die Führung ihrer eigenen Geschäfte bezieht (z. B. Verwaltung, Organisation), bedeutet dies nicht automatisch, dass sie gleichzeitig Geschäftsführungsleistungen an ihre Mitglieder erbringt. Die Umsatzsteuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) kann dennoch zur Anwendung kommen. 
  3. Steuerbefreiung für die Weiterleitung von Leistungen an Mitglieder
    Eine aus Ärzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Reinigungsleistungen oder andere steuerfreie Leistungen von Subunternehmern bezieht und diese dann an ihre Mitglieder weitergibt, kann sich vor der Einführung des § 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen. Vorausgesetzt wird, dass die Praxisgemeinschaft lediglich den anteiligen Betrag der gemeinsamen Kosten weiterverrechnet und keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten. 

Urteilsfall im Detail: 

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Praxisgemeinschaft aus zwei Ärzten, die ihre Praxisräume, Personal und Verwaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht organisierten. Sie erbrachten Dienstleistungen wie Praxisorganisation, Abrechnung und Reinigung, die teilweise der Umsatzsteuer unterlagen. Zudem waren freie Mitarbeiter wie Heilpraktiker tätig, deren Leistungen zum Teil als steuerfrei klassifiziert wurden. 

Die Ärzte, die Mitglieder der Praxisgemeinschaft waren, übernahmen zudem bestimmte Verwaltungsaufgaben für die Gemeinschaft. Diese Aufgaben galten ebenfalls als Teil der Geschäftsführung der Gemeinschaft. 

Zusammenfassung und Ausblick: 

Das Urteil des BFH bestätigt, dass Praxisgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Leistungen an ihre Mitglieder weitergeben können, wenn die Praxisgemeinschaft selbst Leistungen bezieht und diese lediglich anteilig an die Mitglieder weiterverrechnet. Besonders relevant ist dies für Ärzte und medizinische Fachkräfte, die gemeinsam eine Praxis betreiben und dabei administrative oder infrastrukturelle Dienstleistungen miteinander teilen. 

Für Praxisgemeinschaften, die ähnliche Modelle umsetzen, ist es wichtig, sich mit den spezifischen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung auseinanderzusetzen, um sicherzustellen, dass sie von den Steuervergünstigungen profitieren können. 

Das vollständige Urteil ist im BFH-Beschluss vom 04.09.2024 (Az. XI R 37/21) nachzulesen. 

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