Erhaltungsrücklagen – Keine Werbungskosten! – Was Vermieter wissen sollten!

Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az. 1 K 866/23)
entschieden, dass Einzahlungen in Erhaltungsrücklagen für vermietete Immobilien nicht
als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abgezogen werden können. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche
Behandlung von Rücklagen und kann für viele Vermieter relevant sein.

Worum geht es in diesem Urteil?

Das Gericht stellte fest, dass Zahlungen in eine Instandhaltungsrücklage, die für zukünftige
Renovierungs- oder Reparaturmaßnahmen angespart werden, nicht sofort als Werbungskosten
abgezogen werden dürfen. Stattdessen müssen diese Ausgaben als Vorauszahlungen
behandelt werden und können erst im Jahr der tatsächlichen Durchführung der
Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für Sie als Vermieter?

Für Vermieter, die regelmäßig Rücklagen für die Erhaltung ihrer Mietobjekte bilden, heißt
das: Diese Rücklagen können nicht sofort in Ihrer Steuererklärung abgesetzt werden. Erst
wenn die entsprechenden Instandhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt und die
Kosten anfallen, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Da dieses Urteil direkte steuerliche Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung haben kann,
empfehlen wir Ihnen, sich mit über die korrekte steuerliche Behandlung Ihrer Rücklagen und Instandhaltungsmaßnahmen beraten zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Steuererklärung optimal gestalten.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und Unterstützung.